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BGBl. III Nr. 18/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2026× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 18/2026 § 3↗RIS↗

Paragraph 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

  1. Ziffer eins
    Im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 3 und vorbehaltlich der in Paragraph 7, vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach Paragraph 7, Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten über Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr nach dem in Paragraph 2, vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden werden die in Paragraph 2, beschriebenen Informationen in einem gemeinsamen Schema automatisch austauschen.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden werden die Informationen über das gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards übermitteln oder über ein anderes in der Notifikation nach Paragraph 7, Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.