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BGBl. II Nr. 1/2026

kundgemacht 02.01.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 246 § 0↗RIS↗
§ 234geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2023 – 02.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 · danach: BGBl. II Nr. 1/2026 § 234↗RIS↗
in Kraft ab 03.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 1/2026 § 234↗RIS↗
Zahlungsantrag
§ 234.
(1) Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.
(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.