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BGBl. II Nr. 1/2026

kundgemacht 02.01.2026 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2026× zu GSP-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 246 § 0↗RIS↗
§ 70geändertAbs 3
in Kraft 06.08.2024 – 02.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 283/2024 · danach: BGBl. II Nr. 1/2026 § 70↗RIS↗
in Kraft ab 03.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 1/2026 § 70↗RIS↗
Umgang mit Einnahmen
§ 70.
(1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.