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BGBl. II Nr. 104/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung – BMB
Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – BMB neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 15↗RIS↗

Dienstprüfungskommission

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für Bildung ist gemäß Paragraph 29, BDG 1979 eine Dienstprüfungskommission einzurichten. Die Dienstprüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertretung und allen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern.
  2. Absatz 2,Als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich qualifiziert und als Vortragende tätig sind.
  3. Absatz 3,Personen, die im Rahmen der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes als Prüferinnen und Prüfer tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
  4. Absatz 4,Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter des höheren Dienstes mit ausgewiesenen Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalentwicklung zu bestellen.