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BGBl. II Nr. 104/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung – BMB
Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)
Kundmachung BGBl. II Nr. 104/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung – BMB neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 8↗RIS↗

Erstorientierung und praktische Verwendung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch:
    1. Ziffer eins
      Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
    2. Ziffer 2
      Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen IT-Anwendungen.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.