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BGBl. II Nr. 107/2026

kundgemacht 29.04.2026 RIS↗
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 107/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 107/2026 § 2↗RIS↗

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 12. Jänner 2026 abgeschlossene

Zusatz‐Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 75 aus 2026, hinterlegt und am 23. Februar 2026 auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.