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BGBl. II Nr. 107/2026

kundgemacht 29.04.2026 RIS↗
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 107/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 107/2026 § 3↗RIS↗

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2026, zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026.