Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
1.Ziffer eins
Die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 9) sowieDie allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 9,) sowie
2.Ziffer 2
die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 10).die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 10,).
(2)Absatz 2,Die in Anlage 1 angeführten Module sind aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) bzw. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten oder von anderen geeigneten Einrichtungen zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Nach Abschluss eines Ausbildungsmoduls ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen.