BGBl. II Nr. 124/2026
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1
Gebühren
§ 11.
(1) Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) und
… 3 unveränderte Absätze
2. Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).
(2) Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.