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BGBl. II Nr. 124/2026

kundgemacht 20.05.2026 RIS↗
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2026× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) 410 § 0↗RIS↗
§ 13geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 04.04.2023 – 20.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 85/2023 · danach: BGBl. II Nr. 124/2026 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 124/2026 § 13↗RIS↗
Inkrafttreten Bezugnahme auf Rechtsvorschriften
§ 13.
(1) Diese Verweise in dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages auf Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Kundmachung in Kraft Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.
Anmerkung
jetzt § 14