Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 124/2026

kundgemacht 20.05.2026 RIS↗
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2026× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) 410 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 21.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 124/2026 § 15↗RIS↗

Übergangsbestimmung

Paragraph 15,

Bis zum 31. Dezember 2030 kann auch Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Brennstoffen aus Biomasse für die in Artikel 29, Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L Nr. 2413 vom 31.10.2023 S. 1, genannten Zwecke berücksichtigt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung vor dem 20. November 2023 gemäß den Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 in der am 29. September 2020 geltenden Fassung gewährt wurde, und
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und sofern ein Korrekturmechanismus vorhanden ist, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt.