BGBl. II Nr. 13/2026
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 Tabelle
Vergabevolumen
§ 12.
(1) Für das Kalenderjahr 2024 2026 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
(2) Für das Kalenderjahr 2025 2027 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |