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BGBl. II Nr. 132/2026

kundgemacht 09.06.2026 RIS↗
Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 132/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 132/2026 § 1↗RIS↗

Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 1/2026/X/42/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. Litera c
    Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe/Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß Litera b, beschäftigt sind.