Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 135/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2026× zu LFBAG-APO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung (LFBAG-APO) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2026 § 12↗RIS↗

Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
  2. Absatz 2,Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Absatz eins bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Absatz eins, beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
  3. Absatz 3,Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (Paragraph 9,), wenn er die Prüfung ablegen will.