Absatz eins,Auf Antrag eines Prüfungskandidaten hat die für die Zulassung zur Prüfung zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für einzelne Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände bereits abgelegte Prüfungen anzurechnen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, LFBAG 2024), wenn der Prüfungskandidat nachweisen kann, dass er eine Prüfung des gleichen Inhaltes und mit mindestens dem gleichen Umfang, Schwierigkeitsgrad und von gleicher Art und Dauer im Rahmen einer gleich- oder höherwertigen Ausbildung erfolgreich abgelegt hat.
BGBl. II Nr. 135/2026
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Anrechnung von Prüfungsgegenständen bzw. Übernahme von Noten
Paragraph 15,
- Absatz 2,Im Prüfungsprotokoll sowie im Zeugnis ist bei erfolgter Anrechnung beim jeweiligen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand der Wortlaut „Anrechnung“ bzw. „A“ zu vermerken.
- Absatz 3,Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Noten von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die im Rahmen von Ausbildungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen oder an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten abgelegt worden sind, wie folgt in das Prüfungsprotokoll sowie in das Zeugnis zu übernehmen:
- Ziffer einsbei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Berufsschulabschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, der Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand im einschlägigen Prüfungsplan angeführt ist und die Prüfung, für die die Noten übernommen werden sollen, vom Umfang des Prüfungsstoffes und von den Anforderungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Art und Dauer zur Prüfung gemäß Prüfungsplan als gleichwertig zu betrachten ist;
- Ziffer 2bei allen anderen Prüfungen bzw. Teilprüfungen, wenn eine vom Umfang des Prüfungsstoffes und von den Anforderungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Art und Dauer der Prüfung als gleichwertig zu betrachtende Prüfung im Rahmen einer anderen gleich- oder höherwertigen einschlägigen Ausbildung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bzw. an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nachweislich erfolgreich abgelegt worden ist. Die Ablegung der entsprechenden Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und der Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand muss im einschlägigen Prüfungsplan angeführt sein. Die zu übernehmenden Noten müssen im Prüfungsplan definiert sein.
- Absatz 4,Abgelegte Prüfungen in den in der in Anlage A beschriebenen Gegenständen des Teillehrganges (des Moduls) „Allgemeinbildung“ („Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“) sind jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der angehende Facharbeiter oder Meister diesen Teillehrgang (dieses Modul) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, nicht absolvieren musste.