Absatz eins,Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (Paragraph 37 b, z, w, Paragraph 41, LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.
BGBl. II Nr. 135/2026
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Wiederholungsprüfung
Paragraph 20,
- Absatz 2,Eine Abschlussprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.
- Absatz 3,Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Absatz 2, ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.
- Absatz 4,Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Absatz 3, zu gewähren.