BGBl. II Nr. 138/2026
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
4. Abschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
Paragraph 10,
Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.