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BGBl. II Nr. 138/2026

kundgemacht 15.06.2026 RIS↗
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2026× zu DQV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstequalitätsverordnung (DQV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 14↗RIS↗

6. Abschnitt
Qualitätszertifizierungsmechanismen

Qualitätszertifizierungsmechanismen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Fall einer nicht fristgerechten, unvollständigen oder unplausiblen Übermittlung der Daten oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die übermittelten Daten nicht der tatsächlich angebotenen Qualität entsprechen, kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
  2. Absatz 2,Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Verpflichteten zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.