Absatz eins,Im Fall einer nicht fristgerechten, unvollständigen oder unplausiblen Übermittlung der Daten oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die übermittelten Daten nicht der tatsächlich angebotenen Qualität entsprechen, kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
BGBl. II Nr. 138/2026
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
6. Abschnitt
Qualitätszertifizierungsmechanismen
Qualitätszertifizierungsmechanismen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Kosten dieser Überprüfung sind vom Verpflichteten zu tragen.
- Absatz 3,Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.