hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO durch die Bildungseinrichtung sowie hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes am Schulstandort gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BilDokG 2020 die jeweilige Schulleitung und
BGBl. II Nr. 14/2026
Änderung der IKT-Schulverordnung, der Zeugnisformularverordnung sowie der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die IKT-Schulverordnung, die Zeugnisformularverordnung und die Externistenprüfungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aufgehoben
5. Abschnitt
Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen
Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei Datenverarbeitungen am Schulstandort
Paragraph 15,
Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit der nötigen IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting) jene Stelle, die als Maßnahme bezüglich der IT-Ausstattung an Schulen die Entscheidung darüber trifft.