6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16.
Allen Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsstammportal gemäß § 6 Abs. 1 ab 30. September 2021 zu ermöglichen. Schnittstellen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 sind bis spätestens 30. September 2022 durch die Stelle gemäß § 15 Z 2 einzurichten. § 10 und § 11 sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an den Schulstandorten bis spätestens 31. Jänner 2022 umzusetzen. Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des § 6a BilDokG 2020 einerseits und der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und den lokalen Evidenzen zur Vollziehung der §§ 6a und 6b BilDokG 2020 andererseits haben die Schulleitungen, die das Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 nutzen, die Daten gemäß § 6d BilDokG 2020 über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen Bildungsportal-bildung.gv.at und edu.IDAM an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen.