Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IKT-Schulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
Allen Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsstammportal gemäß § 6 Abs. 1 ab 30. September 2021 zu ermöglichen. Schnittstellen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 sind bis spätestens 30. September 2022 durch die Stelle gemäß § 15 Z 2 einzurichten. § 10 und § 11 sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an den Schulstandorten bis spätestens 31. Jänner 2022 umzusetzen. Allen Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsstammportal gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ab 30. September 2021 zu ermöglichen. Schnittstellen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, und 4 sind bis spätestens 30. September 2022 durch die Stelle gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, einzurichten. Paragraph 10 und Paragraph 11, sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an den Schulstandorten bis spätestens 31. Jänner 2022 umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR40237646