Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IKT-Schulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des § 6a BilDokG 2020 einerseits und der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und den lokalen Evidenzen zur Vollziehung der §§ 6a und 6b BilDokG 2020 andererseits haben die Schulleitungen, die das Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 nutzen, die Daten gemäß § 6d BilDokG 2020 über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen Bildungsportal-bildung.gv.at und edu.IDAM an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen. Bis zur Herstellung der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und dem Bundesministerium für Inneres zur Vollziehung des Paragraph 6 a, BilDokG 2020 einerseits und der nötigen Schnittstellen zwischen dem Datenverbund der Schulen und den lokalen Evidenzen zur Vollziehung der Paragraphen 6 a und 6 b BilDokG 2020 andererseits haben die Schulleitungen, die das Bildungsstammportal gemäß Paragraph 6 e, BilDokG 2020 nutzen, die Daten gemäß Paragraph 6 d, BilDokG 2020 über Schnittstellen aus den jeweiligen lokalen Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 für Zwecke des Identitätsmanagements und der Synchronisation in den IT-Systemen Bildungsportal-bildung.gv.at und edu.IDAM an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Sie haben die Kosten zu tragen, die durch die Herstellung und den Betrieb der Schnittstelle zur Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275318