BGBl. II Nr. 14/2026
Änderung der IKT-Schulverordnung, der Zeugnisformularverordnung sowie der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die IKT-Schulverordnung, die Zeugnisformularverordnung und die Externistenprüfungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
§ 6.
(1) Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Allen Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für die Anmeldung und Nutzung von IT-Systemen und Diensten im Schulwesen ein Identity- und Access-Management vorzusehen. Zu diesem Zweck ist für alle öffentlichen und privaten an Schulen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. als Verantwortlicher ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern deren Erhalter nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 2 Gebrauch machen. Jenes umfasst als Access-Management das IT-System „Portal Digitale Schule (PoDS)“ und verwaltet die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene IT-Systeme und Dienste. Die dafür benötigten Identitätsdaten dieser Personengruppen werden im IT-System „edu.IDAM“ für Schülerinnen und Schüler, im PoDS für Erziehungsberechtigte als Identitätsmanagement verwaltet und aus den lokalen Evidenzen nach § 5 2 Z 1 BilDokG 2020 bzw. den Personalverwaltungssystemen gespeist sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsportal zu ermöglichen.
(2) Eine Stelle nach § 15 Z 2 oder ein Schulerhalter kann als Verantwortlicher ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben. Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund gemäß § 4 Z 8 die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und Die für das Access-Management für bundesweite IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich und Synchronisation mit anderen bundesweiten Verzeichnisdiensten Schnittstellen zu den IT-Systemen PoDS und edu.IDAM vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Dafür haben die Betreiber eines Bildungsstammportals dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere Berechtigungsmanagement zum Bildungsportal notwendigen Identitätsdaten nach § 6d BilDokG 2020 werden im PoDS beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen IT-System „edu.IDAM“ verwaltet.
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