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BGBl. II Nr. 146/2026

kundgemacht 18.06.2026 RIS↗
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 146/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) 1082 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 6a (neu); Abs 6b (neu)
in Kraft 01.07.2018 – 18.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 · danach: BGBl. II Nr. 146/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 19.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 146/2026 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG) sowie, im Rahmen einer gewerblichen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG), die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht (§ 31b TSchG) sowie nähere Bestimmungen und Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.
(2) Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.
(4) Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen.
(5) Der 5. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen.
(6) Der 6. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen.
(6a) Der 7. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2.
(6b) Der 8. Abschnitt enthält nähere Bestimmungen über Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.
(7) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen.