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BGBl. II Nr. 148/2026

kundgemacht 22.06.2026 RIS↗
Änderung der Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 148/2026× zu WLV-AufgabenV×

Änderungen durch diese Kundmachung

WLV-Aufgabenverordnung (WLV-AufgabenV) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 5
in Kraft 21.12.1979 – 22.06.2026 · idF BGBl. Nr. 507/1979 · danach: BGBl. II Nr. 148/2026 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 23.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 148/2026 § 1↗RIS↗
I. ABSCHNITT
Aufgabenbereich der Dienststellen
§ 1.
Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen;
6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
… 9 unveränderte Absätze
7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;
8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.
Schlagworte
Überwachungstätigkeit, Wildbachkataster, Wildbachkatastrophe