BGBl. II Nr. 148/2026
Änderung der Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
II. ABSCHNITT
Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
§ 3.
(1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:
1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;
… 9 unveränderte Absätze
2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;
3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;
4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;
5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;
6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;
7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;
9. Beratungstätigkeit;
10. Erlassung von Richtlinien;
11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.
(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:
1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;
2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.
Schlagworte