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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 12↗RIS↗

2. Hauptstück
Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

Explosionsgefährdeter Bereich

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens des explosionsgefährdeten Bereiches erforderlich ist, muss der explosionsgefährdete Bereich gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
  3. Absatz 3,Durch explosionsgefährdete Bereiche dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
  4. Absatz 4,Explosionsgefährdete Bereiche dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.