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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 25↗RIS↗

Rohrleitungen in Gebäuden

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Einen Betriebsdruck von mehr als 100 mbar aufweisende Rohrleitungen in Gebäuden müssen ober Putz verlegt und frei zugänglich sein. Ist es aus betriebstechnischen Gründen erforderlich, solche Leitungen unter Putz zu verlegen, so hat dies die Behörde im Einzelfall zuzulassen.
  2. Absatz 2,Durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten, durch Lüftungs- und Klimazentralen, Triebwerksräume, elektrische Betriebsräume und Aufstellungsräume für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienende Räume sowie durch nicht zur Flüssiggasanlage gehörende Heizräume dürfen Rohrleitungen nicht geführt werden.