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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 3↗RIS↗

Behälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke, Baustoffe, Klassifikationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      „Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
      1. Litera a
        ortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Druckgerätegesetzes oder
      2. Litera b
        Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2023,,
    2. Ziffer 2
      „Verdampfer“ Druckgeräte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
    3. Ziffer 3
      „Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
    4. Ziffer 4
      „Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
    5. Ziffer 5
      „Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
    6. Ziffer 6
      „Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
    7. Ziffer 7
      „Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
    8. Ziffer 8
      „Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
    9. Ziffer 9
      „Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.
  2. Absatz 2,Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.