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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 47↗RIS↗

Behandlung der Druckgefäße

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Druckgefäße dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
  2. Absatz 2,Druckgefäße müssen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein.
  3. Absatz 3,Die Ventile von nicht an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossenen Druckgefäßen müssen während des innerbetrieblichen Transports und der Lagerung der Druckgefäße in Betriebsanlagen, in Arbeitsstätten sowie in Eisenbahnanlagen verschlossen und, soweit dies das Druckgerätegesetz und die darauf beruhenden Verordnungen vorsehen, mit Ventilschutzkappen versehen sein; befüllte Druckgefäße müssen überdies mit einem dicht schließenden Schutz für das Anschlussgewinde transportiert und bis zum Anschluss an die Gasverbrauchseinrichtung mit einem solchen Schutz gelagert werden.