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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 48↗RIS↗

Beschädigte Druckgefäße

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Beschädigte Druckgefäße dürfen nicht mehr verwendet werden und müssen innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Druckgefäßes einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches veranlasst werden.
  2. Absatz 2,Als beschädigt gelten insbesondere Druckgefäße,
    1. Ziffer eins
      die undicht sind,
    2. Ziffer 2
      die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
    3. Ziffer 3
      denen die nach dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
    4. Ziffer 4
      deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
    5. Ziffer 5
      die stark verrostet sind,
    6. Ziffer 6
      die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.