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BGBl. II Nr. 156/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2026× zu VNEP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 156/2026 § 13↗RIS↗

Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die geographischen Veranschaulichungen nach Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Ziffer eins, genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach Paragraph 8,, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach Paragraph 9,, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach Paragraph 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach Paragraph 11, Absatz eins, können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.
  3. Absatz 3,Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.