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BGBl. II Nr. 156/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2026× zu VNEP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 156/2026 § 14↗RIS↗

2. Abschnitt
Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden

Darstellung der Planungsannahmen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zu den Planungsannahmen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß Paragraph 118, Absatz eins, ElWG und aggregierte Kennzahlen.
  2. Absatz 2,Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach Paragraph 15,, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in Paragraph 118, Absatz 4, ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.
  3. Absatz 3,Die Szenarien für neue Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen.
  4. Absatz 4,Die Szenarien für neue, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für
    1. Ziffer eins
      private und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick auf Schnellladepunkte entlang des TEN-V-Straßennetzes und Ladeinfrastruktur für elektrifizierten Schwerverkehr,
    2. Ziffer 2
      Heiz- und Klimageräte und
    3. Ziffer 3
      die erwartete Entwicklung der Viertelstunden-Maximalwerte der Abgabe an Endverbraucher oder eines anderen geeigneten Indikators für die Netzhöchstlast je Kalenderjahr insgesamt und je Netzebene
    zu umfassen.