Absatz eins,Zu den Planungsannahmen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß Paragraph 118, Absatz eins, ElWG und aggregierte Kennzahlen.
BGBl. II Nr. 156/2026
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
2. Abschnitt
Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden
Darstellung der Planungsannahmen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Szenarien sowie die Grundlagen und Methoden nach Paragraph 15,, die zur Erstellung der Szenarien verwendet werden, sind darzulegen. Als Grundlage sind jedenfalls die in Paragraph 118, Absatz 4, ElWG genannten Planungen heranzuziehen. Etwaige Bandbreiten in unterschiedlichen Szenarien sind zu erläutern.
- Absatz 3,Die Szenarien für neue Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis zu umfassen.
- Absatz 4,Die Szenarien für neue, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen haben jedenfalls die historische Entwicklung und Annahmen zu zukünftigen Entwicklungen auf Jahresbasis für
- Ziffer einsprivate und öffentliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, insbesondere in Hinblick auf Schnellladepunkte entlang des TEN-V-Straßennetzes und Ladeinfrastruktur für elektrifizierten Schwerverkehr,
- Ziffer 2Heiz- und Klimageräte und
- Ziffer 3die erwartete Entwicklung der Viertelstunden-Maximalwerte der Abgabe an Endverbraucher oder eines anderen geeigneten Indikators für die Netzhöchstlast je Kalenderjahr insgesamt und je Netzebene
zu umfassen.