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BGBl. II Nr. 156/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2026× zu VNEP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 156/2026 § 21↗RIS↗

Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in Paragraph 20, genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Darstellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach "Art". 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
    2. Ziffer 2
      Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß Paragraph 104, ElWG,
    3. Ziffer 3
      die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
    4. Ziffer 4
      die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
    5. Ziffer 5
      die beschafften Produkte gemäß Paragraph 139, Absatz 2, ElWG,
    6. Ziffer 6
      den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde und
    7. Ziffer 7
      das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.