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BGBl. II Nr. 156/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2026× zu VNEP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 156/2026 § 22↗RIS↗

Flexibler Netzzugang

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß Paragraph 103, ElWG abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Absatz eins, hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der laufenden Verträge,
    2. Ziffer 2
      die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
    4. Ziffer 4
      die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
    5. Ziffer 5
      den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
  3. Absatz 3,Bei den Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist
    1. Ziffer eins
      nach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
    2. Ziffer 2
      nach Netzebenen zu differenzieren,
    3. Ziffer 3
      eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
    4. Ziffer 4
      nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.