Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß Paragraph 103, ElWG abgeschlossen hat.
BGBl. II Nr. 156/2026
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Flexibler Netzzugang
Paragraph 22,
- Absatz 2,Im Falle von Vertragsabschlüssen nach Absatz eins, hat der Verteilernetzbetreiber anzugeben
- Ziffer einsdie Anzahl der laufenden Verträge,
- Ziffer 2die beantragten und die als einschränkbar vereinbarten Leistungen,
- Ziffer 3eine Zusammenfassung zentraler Aspekte der vertraglichen Ausgestaltung flexibler Netzzugänge,
- Ziffer 4die relevanten Umstände für flexible Netzzugänge und
- Ziffer 5den Zeitplan und Fortschritt zur Behebung der Ursachen für den temporäre flexible Netzzugänge.
- Absatz 3,Bei den Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist
- Ziffer einsnach den Kategorien „Stromerzeugungsanlage“, „Elektrizitätsspeicheranlage“ und „Verbrauchsanlage“, bei Stromerzeugungsanlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und bei Elektrizitätsspeicheranlagen auch nach Technologien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zu differenzieren,
- Ziffer 2nach Netzebenen zu differenzieren,
- Ziffer 3eine geographische oder netztopologische differenzierte Verortung anzugeben, zumindest mit einer Zuordnung zu Umspannwerken und
- Ziffer 4nach temporären und dauerhaften flexiblen Netzzugängen zu differenzieren.