Absatz eins,Für die Ermittlung des Mehrkostenfaktors für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten sind jeweils die Gesamtkosten des Projektes in den alternativen Ausführungsvarianten mittels Erdkabel und Freileitungen mithilfe der Barwertmethode (Kapitalwertmethode) zu bestimmen. Dabei ist der Zinssatz von 4% anzulegen. Der Mehrkostenfaktor ist als Verhältnis des Barwertes bei Erdkabelausführung zum Barwert bei Freileitungsausführung zu berechnen. Wird eine andere Methode angewendet oder ein abweichender Zinssatz herangezogen, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
BGBl. II Nr. 156/2026
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
7. Abschnitt
Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten
Methode zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors
Paragraph 25,
- Absatz 2,Bei der Berechnung sind die gesamten Lebensdauerkosten und gegebenenfalls Erlöse zu berücksichtigen. Zumindest folgende Kostenkomponenten sind einzubeziehen und transparent aufzuschlüsseln:
- Ziffer einsDirekte Investitionskosten: Grunderwerb, Wegerecht, Kompensationsmaßnahmen, Planung und Projektmanagement, Komponenten inklusive Montage,
- Ziffer 2Indirekte Investitionskosten: Kosten von Netzbetriebsmitteln und Maßnahmen zur Blindleistungskompensation, allenfalls erforderliche Netzumstrukturierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Netzsicherheit und -zuverlässigkeit im Regelbetrieb und während der Umbauphase und
- Ziffer 3Betriebskosten: planmäßige Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Instandsetzung sowie Kosten der Leitungsverluste.
- Absatz 3,Falls andere als die in Absatz 2 genannten Kostenkomponenten, wie insbesondere Opportunitätskosten, berücksichtigt werden, ist dies zu begründen. In der Aufschlüsselung der Kosten sind diese Kostenkomponenten auszuweisen.
- Absatz 4,Der Nachweis für die Überschreitung des in Paragraph 118, Absatz 3, ElWG definierten Mehrkostenfaktors von 1,8 für die Verkabelung gilt auch dann als erbracht, wenn sich bereits aus einer Kostenkomponente oder mehreren Kostenkomponenten zusammen ein Mehrkostenfaktor ergibt, der über dem gesetzlichen Wert von 1,8 liegt. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der gesamten Lebensdauerkosten gemäß Absatz 2, unterbleiben.