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BGBl. II Nr. 157/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 157/2026× zu NoVA-SBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

NoVA-Selbstberechnungsverordnung (NoVA-SBV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 157/2026 § 5↗RIS↗

Zulässigkeit der Selbstberechnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Parteienvertreter hat im Zuge der Beauftragung durch den Abgabenschuldner zu prüfen, ob die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgaben zulässig ist.
  2. Absatz 2,Wird der Auftrag zur Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe in Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, NoVAG 1991 erteilt, darf die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 nur dann aufgehoben werden, wenn auch die Umsatzsteuer durch den Parteienvertreter selbstberechnet und entrichtet wird.