BGBl. II Nr. 16/2026
Änderung der Handelsstatistikverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Handelsstatistikverordnung 2022 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung wird mit je 1,1 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.