BGBl. II Nr. 16/2026
Änderung der Handelsstatistikverordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Handelsstatistikverordnung 2022 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändert
§ 3.
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.