Name bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers sowie die APAB-Registernummer.
BGBl. II Nr. 166/2026
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung – APAB-QAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,
- Ziffer 3Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, APAG handelt,
- Ziffer 4Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
- Ziffer 5der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des Paragraph 27, APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,
- Ziffer 6der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß Paragraph 28, APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,
- Ziffer 7das jeweilige Gesamthonorar für die angebotene Qualitätssicherungsprüfung.
- Ziffer 8die jeweils veranschlagten Stunden für die Durchführung der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfung, aufgeteilt in jene für den verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer sowie jene für den jeweiligen qualifizierten Assistenten, aufgeschlüsselt in die Bereiche Planung, Firm-Review, File-Review, Berichterstattung und Sonstiges (zB Reisezeiten). Ebenso sind die Gesamtstunden anzugeben.