Absatz eins,Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
BGBl. II Nr. 179/2026
Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2026 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.