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BGBl. II Nr. 184/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 184/2026 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.