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BGBl. II Nr. 184/2026

kundgemacht 10.07.2026 RIS↗
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 184/2026 § 26↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dem Menschenrechtsbeirat obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
    4. Ziffer 4
      vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.
  2. Absatz 2,Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.