BGBl. II Nr. 185/2026
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026)
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2026)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 10neu
Paragraph 10,
Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.