von 4 Sektionsleitungen: 3 Frauen (Frauenanteil: 75 %), 1 Mann
BGBl. II Nr. 187/2026
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
Paragraph 3,
Die geschlechterspezifische Besetzung der Leitungsfunktionen und höheren Funktionen im Rechnungshof stellt sich zum Stichtag 31. Dezember 2025 wie folgt dar:
- ●
- ●von 4 besetzten Sektionsleitung-Stellvertretungen: 2 Frauen (50 %), 2 Männer
- ●von 2 Bereichsleitungen: 1 Frau (50 %), 1 Mann (50 %)
- ●von 30 besetzten Abteilungsleitungen: 10 Frauen (33,3 %), 20 Männer
- ●von 29 besetzten Abteilungsleitung-Stellvertretungen: 11 Frauen (37,9 %), 18 Männer
- ●von einer besetzten Stabsstellenleitung: 1 Frau (100 %)
- ●von einer Leitung des Büros der Präsidentin: 1 Mann (0 %)
Die Zielvorgaben des Frauenförderungsplans 2024 aus 2025, (Paragraph 12, in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,) konnten zum Stichtag 31. Dezember 2025 bei den Stellvertretungen der Abteilungsleitungen nahezu erreicht werden.
Bei den Abteilungsleitungen ging der Frauenanteil von 37,5 % zum 31.12.2023 um 4,2 Prozentpunkte auf 33,3 % zum 31.12.2025 zurück, so dass der Zielwert von 40 % laut Frauenförderungsplan 2024 aus 2025, nicht erreicht werden konnte. Zuvor gab es hier leichte Steigerungen auf 38,2 % (2021). Für die erst mit einer Reorganisation im Jahr 2023 geschaffenen Leitungsfunktionen (Bereichsleitung, Stabsstellenleitung, Leitung Büro) hatte der Frauenförderungsplan 2024 aus 2025, noch keine Vorgaben enthalten.
Funktion | Ist zum Stichtag 31.12.2023 | Ziel laut FFP 2024/2025 | Ist zum Stichtag 31.12.2025 | |
Anteil der Frauen in % | ||||
Sektionsleitung | 60 | -1 | 75 | |
Sektionsleitung-Stellvertretung | 50 | -1 | 50 | |
Abteilungsleitung | 37,5 | 40 | 33,3 | |
Abteilungsleitung-Stellvertretung | 35,3 | 38 | 37,9 | |
__________________________
1 Keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich