BGBl. II Nr. 192/2026
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 10.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind anhand von zwei betrieblichen Arbeitsaufträgen Kompetenzen zu folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:
1. Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
2. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs oder der Produktionskosten).
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2) Bei Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Wiederholung Anforderungen der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu prüfen stellen, die in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können.
(3) Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden,
2. rechnerisch richtige Ergebnisse.