BGBl. II Nr. 192/2026
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(4) § 1, die §§ 8 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnung 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.
Anmerkung
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
§ 12.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2010, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Januar 2020 in Kraft. Das im Rahmen der eingeschränkten Zusatzprüfung zu absolvierende Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung nicht möglich ist.