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BGBl. II Nr. 192/2026

kundgemacht 13.07.2026 RIS↗
Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2026× zu Backtechnologie-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Backtechnologie-Ausbildungsordnung 261 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 188/2019 · danach: BGBl. II Nr. 192/2026 § 9↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. II Nr. 192/2026 § 9↗RIS↗
Fachgespräch Prüfarbeit
§ 9.
(1) Das Fachgespräch Die Prüfung ist vor nach Angabe der gesamten Prüfungskommission abzulegen. in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
1. Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
2. Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
3. Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Für die Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist. sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
2. die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.
Anmerkung
jetzt § 11