Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 192/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)
§ 901.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 192/2026
§ 901.01.202031.12.2026 BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 192/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
    2. Ziffer 2
      Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.
    Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
    2. Ziffer 2
      die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.

Anmerkung

jetzt § 11

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40279343