Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)
§ 901.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 192/2026
§ 901.01.202031.12.2026 BGBl. II Nr. 188/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Backtechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 188/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026danach: BGBl. II Nr. 192/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 9,

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Arbeitsbehelfe heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Anmerkung

jetzt § 11

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010698

Dokumentnummer

NOR40215622